Das Prüfungssystem der Master-Stufe umfasst nebst schriftlichen und mündlichen Prüfungen auch bewertete schriftliche Arbeiten sowie verschiedene Leistungsnachweise (z.B. Projektarbeiten). Das Konzept orientiert sich an den Geboten von Gerechtigkeit, Klarheit, anspruchsvoller Fachleistung und differenzierter Evaluation.
Notenskala
Jede erbrachte Prüfungsleistung wird in einer Notenskala von 6.0 (herausragend) bis 1.0 (unbrauchbar) benotet. Von 6.0 bis einschliesslich 4.0 erstreckt sich der Bereich für genügende Leistungen; Leistungen von 3.5 bis 1.0 sind ungenügend. Die Notenskala im Detail:
Notenskala
6.0 |
herausragend |
5.5 |
sehr gut |
5.0 |
gut |
4.5 |
befriedigend |
4.0 |
genügend |
3.5 |
mangelhaft |
3.0 |
schlecht |
2.5 |
schlecht bis sehr schlecht |
2.0 |
sehr schlecht |
1.5 |
sehr schlecht bis unbrauchbar |
1.0 |
unbrauchbar |
Die Notenskala ist für alle Stufen (Assessment, Bachelor, Master, Doktorat) identisch. Eine Note unter 4.0 ist eine ungenügende Note. Es werden halbe Noten vergeben. Nur für die Bachelor- oder die Master-Arbeit können Viertelnoten vergeben werden.
Kompensation
Alle Leistungen werden durch ein Credit Point System gewichtet. Aus der Multiplikation der Prüfungsnote mit der Zahl der Credits ergeben sich die Kreditnotenpunkte als gewichtete Fachnote (z.B. Note 4,0 x 6 Credits = 24 Kreditnotenpunkte). Wird eine Note unter einer 4,0 geschrieben, werden sog. Minus-Kreditnotenpunkte (M-NCPs) erworben. Ungenügende Prüfungsergebnisse können nicht wiederholt werden. Studierende sammeln M-NCPs und erst wenn diese eine gewisse Höhe überschreiten, ist das Studium im 1. Versuch nicht bestanden.
Bestehen und Wiederholung
Die Master-Stufe ist bestanden, wenn 90 Credits nachgewiesen werden (wobei die benoteten und gewichteten Credits im Durchschnitt wenigstens die Note 4,0 ergeben), 13,5 M-NCPs nicht überschritten werden und in der Master-Arbeit wenigstens die Note 4,0 erreicht wurde. Im Master-Programm Rechtswissenschaft mit Wirtschaftswissenschaften müssen 120 Credits erworben werden und es dürfen 18 M-NCPs nicht überschritten werden.
Bei Nichtbestehen der gesamten Master-Stufe sind die Pflichtfächer, in denen nicht wenigstens die Note 4,0 erzielt wurde, zu wiederholen. Bei ungenügenden Prüfungleistungen in den übrigen Fächern besteht die Wahl, nochmals die gleiche Veranstaltung zu wiederholen oder eine andere Veranstaltung zu wählen. Eine Master-Arbeit unter einer 4,0 ist zu wiederholen. Wer die Master-Arbeit im ersten Versuch nicht besteht, fällt in den zweiten Versuch des jeweiligen Programmes.